3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.00 werden im Umfang von Fr. 250.00 der Klägerin und im Umfang von Fr. 2'250.00 der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'705.70 verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 2'250.00 direkt zu ersetzen. 4. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'400.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Zustellung an:  die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Gutschrift)  die Beklagte 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)