Zusätzlich zur Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von Fr. 4'892.20. Darauf ist bereits mangels Antrags keine Mehrwertsteuer geschuldet.10 Ausgangsgemäss hat die Klägerin Anspruch auf 90 % der Parteientschädigung, d.h. gerundet Fr. 4'400.00.