Ein ausserordentlicher Abschlag von 20 % ist aufgrund der geringen Aufwendungen vorzunehmen (§ 7 Abs. 2 AnwT). Die Klageschrift umfasst sechs Seiten (inkl. Deckblatt und Anträge) und stimmt in vielen Teilen mit dem Gesuch vom 16. April 2019 im Verfahren HSU.2019.57 überein. Zusätzlich zur Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von Fr. 4'892.20.