Hiervon ist gemäss § 13 Abs. 1 VKD bei wie hier nicht vollständig durchgeführtem Verfahren ein angemessener Abzug vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwandes werden die Gerichtskosten deshalb auf total Fr. 2'500.00 festgesetzt. Im Umfang von Fr. 250.00 sind sie ausgangsgemäss von der Klägerin und im Umfang von Fr. 2'250.00 von der Beklagten zu tragen. Sie werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'705.70 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).