6. Prozesskosten Abschliessend sind die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin obsiegt mit ihrer Forderung zu rund 90 %. Entsprechend sind die Prozesskosten zu 1/10 der Klägerin und zu 9/10 der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).