2 der Rechtsbegehren jedoch so zu verstehen, dass die Klägerin die ausdrückliche Beseitigung des Rechtsvorschlags der Beklagten im Sinne von Art. 79 SchKG verlangt. Dafür ist das Handelsgericht sachlich zuständig. Der fragliche Rechtsvorschlag ist im Umfang der in Betreibung gesetzten Forderung, d.h. für Fr. 23'831.40 zuzüglich 5 % Zins p.a. seit dem 29. Juli 2019, zu beseitigen.