Für die definitive Aufhebung des Rechtsvorschlags im Sinne von Art. 80 SchKG ist nicht das Handelsgericht, sondern der Rechtsöffnungsrichter, d.h. das jeweilige Bezirksgerichtspräsidium, sachlich zuständig (Art. 84 Abs. 1 SchKG sowie Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Nach Treu und Glauben ausgelegt (vgl. Art. 52 ZPO) ist Ziff. 2 der Rechtsbegehren jedoch so zu verstehen, dass die Klägerin die ausdrückliche Beseitigung des Rechtsvorschlags der Beklagten im Sinne von Art. 79 SchKG verlangt.