Die vorliegende Klage datiert vom 29. Juli 2019. Die eingeklagten Mietzinsforderungen waren zu diesem Zeitpunkt bereits alle fällig und in Verzug gesetzt, so dass die Beklagte aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) ab dem 29. Juli 2019 auf dem Betrag von Fr. 35'846.70 Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen hat.