Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR), bei Verabredung eines Verfalltags mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR) oder bei einer endgültigen Erfüllungsverweigerung mit Ablauf des Fälligkeitszeitpunkts (Art. 108 Ziff. 1 OR analog)8 in Verzug.