Auch die klägerische Behauptung, dass die Beklagte ihr den monatlichen Mietzins von Fr. 5'974.45 im Nachgang an die gescheiterten Mietvertragsverhandlungen bezahlt habe, hat die Beklagte nicht bestritten. Diese Behauptungen gelten demnach als anerkannt (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO).