3.3. Würdigung Die Beklagte hat die klägerischen Behauptungen, die Beklagte habe das Mietobjekt M. benutzt und schulde der Klägerin daher für die Monate Januar bis Juni 2019 die offenen Mietzinsforderungen von je Fr. 5'974.45, d.h. total Fr. 35'846.70, nicht bestritten. Auch die klägerische Behauptung, dass die Beklagte ihr den monatlichen Mietzins von Fr. 5'974.45 im Nachgang an die gescheiterten Mietvertragsverhandlungen bezahlt habe, hat die Beklagte nicht bestritten.