eines Mietobjekts durch einen Dritten und die Entgegennahme von regelmässig in gleicher Höhe geleisteten Zahlungen stellt ein Indiz für den Bestand eines Mietverhältnisses mit einem hinreichend bestimmbaren Vertragsinhalt dar.7 Vorbehalten einer vertraglichen Abrede oder eines Ortsgebrauchs ist der Mietzins am Ende jeden Monats, spätestens jedoch am Ende der Mietzeit zu entrichten (Art. 257c OR).