1 ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, Art. 59N. 36. -6- durch die Rechtsschutzanträge der gesuchstellenden Partei ausgelöst worden.2 Die Klägerin kann diese beiden Ansprüche im vorliegenden Verfahren infolge res iudicata daher nicht mehr geltend machen. Darauf ist nicht einzutreten.