Das angerufene Gericht darf gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO auf eine Klage nur eintreten, wenn die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn der strittige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist.1