1.2. Fehlen der abgeurteilten Sache (res iudicata) Neben offenen Mietzinsforderungen für die Monate Januar bis Juni 2019 (vgl. unten E. 3) macht die Klägerin noch die Entschädigung gemäss Handelsgerichtsurteil vom 15. Mai 2019 im Verfahren HSU.2019.57 geltend. Dort sei die Beklagte verpflichtet worden, der Klägerin Fr. 3'000.00 direkt zu ersetzen und eine Parteientschädigung von Fr. 1'415.00 zu bezahlen (Klage Rz. II.5 und II.8; KB 7).