Diese Voraussetzungen sind vorliegend alle erfüllt, da die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin als Vermieterin betroffen ist, der Streitwert über dem geforderten Betrag von Fr. 30'000.00 (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) liegt und beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind.