7.2. Da die Beklagte innert der ihr angesetzten Frist keine Antwort erstattete, setzte ihr der Vizepräsident des Handelsgerichts mit Verfügung vom 19. September 2019 eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis zum 26. September 2019 für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. Damit war die Androhung verbunden, dass das Gericht bei erneuter Säumnis einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (vgl. Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig. 8. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 wurde die Streitsache an das Handelsgericht überwiesen.