6. Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 bestätigte der Vizepräsident des Handelsgerichts den Eingang der Klage und setzte der Klägerin Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 3'705.70. Dieser wurde am 14. August 2019 bezahlt. 7. 7.1. Mit Verfügung vom 15. August 2019 stellte der Vizepräsident der Beklagten das Doppel der Klage zu und setzte ihr zur Erstattung einer schriftlichen Antwort Frist bis zum 16. September 2019 an.