3.2. In der Folge fanden zwischen der Klägerin und der Beklagten Verhandlungen über den Abschluss eines Mietvertrags für das Mietobjekt statt. Ein schriftlicher Mietvertrag wurde indessen nicht abgeschlossen, die Beklagte benützte das Mietobjekt jedoch weiterhin und bezahlte der Klägerin den monatlichen Mietzins von Fr. 5'947.45 (Klage Rz. II.3 f.). 4. 4.1. Am 15. Mai 2019 erliess der Vizepräsident des Handelsgerichts folgenden Entscheid: