3. 3.1. Die Klägerin verfügte für das Mietobjekt M. über einen Mietvertrag mit der B. GmbH (vgl. Klage Rz. II.1; KB 3). Kurz bevor die B. GmbH am 27. November 2017 in Konkurs fiel, schloss diese mit der Beklagten einen Untermietvertrag ab. Das Konkursamt des Kantons Aargau erklärte mit Schreiben vom 30. November 2017 den Nichteintritt in diesen Untermietvertrag und verwies die Beklagte betreffend Abschluss eines neuen Mietvertrags an C. (vgl. Klage Rz. II.2; KB 4).