{"Signatur": "AG_OG_009", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2019-10-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_009_HOR-2019-31_2019-10-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5224", "Checksum": "392b34623f2c416085f09ee184d602d3"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["HOR.2019.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht 15.10.2019 HOR.2019.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:03", "Checksum": "27d3a06ac4d71c4c1a45017f39d76df5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Handelsgericht 15.10.2019 HOR.2019.31\n\n Handelsgericht\n2. Kammer\n\nHOR.2019.31 / sm / mv\n\nArt. 178\n\nUrteil vom 15. Oktober 2019\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident\nErsatzrichter Meichssner\nHandelsrichter Felber\nHandelsrichter Friedli\nHandelsrichter John\nGerichtsschreiber Müller\nGerichtsschreiberin-Stv. Albert\n\nKlägerin C-G, _________________\nvertreten durch lic. iur. Anton Frank, Rechtsanwalt, Alpenstrasse 1,\n6004 Luzern\n\nBeklagte H. GmbH, _______________\n\nGegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Mietzinsforderungen\n-2-\n\nDas Handelsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDie Klägerin ist gemäss Handelsregister ________.\n\n2.\nDie Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in M.\n(AG). Sie bezweckt hauptsächlich ________ (Klagebeilage [KB] 2).\n\n3.\n3.1.\nDie Klägerin verfügte für das Mietobjekt M. über einen Mietvertrag mit der\nB. GmbH (vgl. Klage Rz. II.1; KB 3). Kurz bevor die B. GmbH am 27. November 2017 in Konkurs fiel, schloss diese mit der Beklagten einen Untermietvertrag ab. Das Konkursamt des Kantons Aargau erklärte mit Schreiben vom 30. November 2017 den Nichteintritt in diesen Untermietvertrag\nund verwies die Beklagte betreffend Abschluss eines neuen Mietvertrags\nan C. (vgl. Klage Rz. II.2; KB 4).\n\n3.2.\nIn der Folge fanden zwischen der Klägerin und der Beklagten Verhandlungen über den Abschluss eines Mietvertrags für das Mietobjekt statt. Ein\nschriftlicher Mietvertrag wurde indessen nicht abgeschlossen, die Beklagte\nbenützte das Mietobjekt jedoch weiterhin und bezahlte der Klägerin den\nmonatlichen Mietzins von Fr. 5'947.45 (Klage Rz. II.3 f.).\n\n4.\n4.1.\nAm 15. Mai 2019 erliess der Vizepräsident des Handelsgerichts folgenden\nEntscheid:\n\n1.\n1.1.\nIn Gutheissung des Gesuchs vom 16. April 2019 wird die Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe\nnach Art. 292 StGB verpflichtet, das von ihr benutzte Mietobjekt\nM., bis spätestens Freitag, 31. Mai 2019, 18:00 Uhr, ordnungsgemäss zu räumen, zu reinigen und zu verlassen.\n\n1.2.\nArt. 292 StGB lautet:\n\n\" Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen\nBeamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an\nihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.\"\n-3-\n\n2.\nDer Gesuchstellerin wird das Recht eingeräumt, im Fall der\nNichtbefolgung von Dispositiv-Ziff. 1 bei der Kantonspolizei Aargau, die Räumung auf Kosten der Gesuchsgegnerin zu verlangen.\n\n3.\nAuf die Schadenersatzforderung der Gesuchsgegnerin wird nicht\neingetreten.\n\n4.\nDie Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.00 sind von der Gesuchsgegnerin zu tragen und werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.00\nverrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat die von ihr zu tragenden\nGerichtskosten der Gesuchstellerin direkt zu ersetzen.\n\n5.\nDie Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin deren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'415.00 (inkl. Auslagen) zu ersetzen.\n\n4.2.\nAm 5. Juli 2019 räumte die Beklagte unter Mithilfe der Polizei die Geschäftsräumlichkeiten in M. (Klage Rz. II.7).\n\n5.\nMit Klage vom 29. Juli 2019 (Postaufgabe: 29. Juli 2019) stellte die Klägerin\ndie folgenden Rechtsbegehren:\n\n\" 1.\nDie Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 40'261.70 nebst\nZins zu 5 % seit Datum der vorliegenden Klage zu bezahlen.\n\n2.\nNachforderungsrecht wegen der beschädigten Beleuchtung wird\nausdrücklich vorbehalten.\n-4-\n\n3.\nDer Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20190950 des Betreibungsamtes M.-W. im Betrage der geltend gemachten Mietzins\nund Nebenforderungen im Gesamtbetrag von CHF 23'831.40,\nVerzinsung jedoch erst seit Datum der vorliegenden Klage, sei\naufzuheben.\n\n4.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.\"\n\n6.\nMit Verfügung vom 30. Juli 2019 bestätigte der Vizepräsident des Handelsgerichts den Eingang der Klage und setzte der Klägerin Frist zur Leistung\ndes Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 3'705.70. Dieser wurde am 14. August 2019 bezahlt.\n\n7.\n7.1.\nMit Verfügung vom 15. August 2019 stellte der Vizepräsident der Beklagten\ndas Doppel der Klage zu und setzte ihr zur Erstattung einer schriftlichen\nAntwort Frist bis zum 16. September 2019 an.\n\n7.2.\nDa die Beklagte innert der ihr angesetzten Frist keine Antwort erstattete,\nsetzte ihr der Vizepräsident des Handelsgerichts mit Verfügung vom\n19. September 2019 eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis zum 26. September 2019 für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. Damit war die\nAndrohung verbunden, dass das Gericht bei erneuter Säumnis einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (vgl. Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte blieb auch innert\nder angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig.\n\n8.\nMit Verfügung vom 8. Oktober 2019 wurde die Streitsache an das Handelsgericht überwiesen.\n\n"}