3. Der Kläger 1 und die Klägerin 2 haben den Beklagten 1 und 2 deren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 17'883.60 unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen. Zustellung an:  die Kläger (Vertreter; dreifach)  die Beklagten (Vertreter; dreifach) Mitteilung an:  die Obergerichtskasse 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.