gerundet Fr. 17'883.60. Ausgangsgemäss haben der Kläger 1 und die Klägerin 2 den Beklagten 1 und 2 die Parteientschädigung unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Dem Antrag der Beklagten auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzuschlags ist nicht zu entsprechen, da diese selbst mehrwertsteuerpflichtig und folglich vorsteuerabzugsberechtigt sind.106