Weil das Verfahren weder ausserordentliche noch nur geringe Aufwendungen erfordert hat, sind die Gerichtskosten auf Fr. 6'695.00 festzusetzen (vgl. § 7 Abs. 3 VKD) und ausgangsgemäss von den Klägern zu tragen. Die von den Klägern geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 4'578.00 und Fr. 2'117.00 (insgesamt Fr. 6'695.00) werden mit den Gerichtskosten verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).