9.2. Gerichtskosten Die Gerichtskosten werden in Abhängigkeit des Streitwerts festgesetzt, der sich nach den Bestimmungen der ZPO berechnet (§ 4 VKD). Bei einem Streitwert von Fr. 84'651.32 beträgt der Grundansatz für die Gerichtsgebühr gerundet Fr. 6'695.00 (§ 7 Abs. 1 VKD). Weil das Verfahren weder ausserordentliche noch nur geringe Aufwendungen erfordert hat, sind die Gerichtskosten auf Fr. 6'695.00 festzusetzen (vgl. § 7 Abs. 3 VKD) und ausgangsgemäss von den Klägern zu tragen.