8. Ergebnis Über alles gesehen haben die Kläger gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf Minderung, Verzugszins und Beseitigung der Rechtsvorschläge. Die Klage ist vollumfänglich abzuweisen. 9. Prozesskosten 9.1. Verlegung Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO im Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens auferlegt.