Ein Minderungsrecht bestünde nach Art. 169 Abs. 1 SIA-Norm 118 ohnehin nur, sofern vom Unternehmer zunächst die Beseitigung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist verlangt worden wäre. Erst wenn der Unternehmer den Mangel innerhalb der angesetzten Frist nicht behebt, ist der Bauherr berechtigt, das Minderungsrecht auszuüben (Art. 169 Abs. 1 Ziff. 2 SIA-Norm 118).