Dies gilt umso mehr, wenn die Beanstandungen das Fehlen von (kaufvertraglich) zugesicherten Eigenschaften betreffen. Auch in Bezug auf den Gartenboden legen die Kläger nicht genügend dar, worin ein Fehlerverhalten der Beklagten als Architektin oder als Bauleiterin liegen sollte. Eine Haftung der Beklagten nach der SIA-Norm 118 ist daher vorliegend ausgeschlossen.