Eine Haftung der Beklagten in ihren Rollen als Architektin bzw. Bauleiterin wäre werkvertrags- bzw. auftragsrechtlicher Natur. Die von den Klägern monierten Unzulänglichkeiten des Kaufobjekts beschlagen indessen keine Leistung der Beklagten als Architektin oder Bauleitung, sondern allein die Leistungspflicht der Beklagten aus dem Kaufvertrag. Dies gilt umso mehr, wenn die Beanstandungen das Fehlen von (kaufvertraglich) zugesicherten Eigenschaften betreffen.