IV. 4. Abs. 3 gilt für die von der Verkaufspartei selber erbrachten Arbeiten ebenfalls die Baugarantie nach den Bestimmungen der SIA (KB 5 S. 8). Dieser Verweis auf die SIA-Norm 118 hält fest, was selbstverständlich ist, dass nämlich die Verkäuferinnen die Haftung für den eigenen Leistungsanteil am Bau nicht abtreten konnten und die Freizeichnung diese nicht erfasst.105