Letzteres ändert aber nichts daran, dass sie den Klägern gegenüber als Verkäuferinnen aufgetreten sind und in erster Linie aus dem Kaufvertrag belangt werden müssen.104 Laut dessen Ziff. IV. 4. Abs. 3 gilt für die von der Verkaufspartei selber erbrachten Arbeiten ebenfalls die Baugarantie nach den Bestimmungen der SIA (KB 5 S. 8).