7.2. Würdigung Die Beklagten hatten mehrere Rollen inne. Zum einen wurde die Liegenschaft unter ihrer Bauherrschaft erstellt. Zum anderen wirkten sie als Bauleiterin (Beklagte 1) bzw. Architektin (Beklagte 2) mit. Letzteres ändert aber nichts daran, dass sie den Klägern gegenüber als Verkäuferinnen aufgetreten sind und in erster Linie aus dem Kaufvertrag belangt werden müssen.104 Laut dessen Ziff.