7. Haftung aus Werkvertrags- bzw. Auftragsrecht 7.1. Parteibehauptungen Die Kläger behaupten schliesslich auch, die Beklagten seien als Architektin und Bauleitung aufgetreten (act. 90 Rz. 73). Für ihre eigenen Arbeiten hafteten die Beklagten auch für die schlechte Vertragserfüllung nach der SIA- Norm 118. Dass die grosse und rechtswidrige Einhausung für das Splitgerät ein Planungs- und Ausführungsfehler sei, liege auf der Hand.