6.5. Fazit Im Ergebnis dringen die Kläger mit ihrer Klage nicht durch, soweit sie sich auf die kaufrechtliche Sachgewährleistung stützen. Das Splitgerät samt Einhausung hat keinen rechtlich relevanten Mangel. Soweit das Fehlen der Sitzplatzverglasung einen Mangel darstellt, gilt dieser wegen verspäteter Mängelrüge als genehmigt. Beim Gartenboden schliesslich greift der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschluss.