6.4.7. Genehmigung des Mangels Zusammengefasst rügten die Kläger die mangelnde Verglasung erst über ein Jahr nach der Abnahme, obwohl dies problemlos innerhalb der Rügefrist möglich gewesen wäre. Infolge verspäteter Rüge greift damit die Genehmigungsfiktion nach Art. 201 Abs. 2 OR.