Ohnehin vermöchte die Bestreitung eines Mangels durch die Beklagten die Kläger nicht von ihrer Prüfungs- und Rügeobliegenheit zu entbinden. Vielmehr hätten sie die Beschaffenheit des Kaufobjekts – gerade beim Aufkommen von Zweifeln – auf die Vertragskonformität prüfen und nötigenfalls fachkundigen Rat holen müssen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Kläger erst über ein Jahr nach Übernahme des Kaufobjekts die Vertragspläne und schliesslich einen Anwalt konsultierten (act. 98 Rz. 108).