Allein 7 Positionen wurden im Zusammenhang mit der Terrasse gerügt. Die Sitzplatzverglasung wird darin jedoch nicht als Mangel angeführt (AB 1). Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Kläger die Erklärung der Beklagten akzeptierten. Ohnehin vermöchte die Bestreitung eines Mangels durch die Beklagten die Kläger nicht von ihrer Prüfungs- und Rügeobliegenheit zu entbinden.