Käufer den Vertrag nicht zu kennen brauchten.103 Die Abweichung von den Vertragsplänen ist derart offensichtlich, dass sie auf den ersten Blick zu erkennen war. Die Kläger führen selber aus, sich bereits anlässlich der ersten Aussenabnahme vom 30. Juni 2017 nach der Verglasung erkundigt zu haben (act. 97 Rz. 105). Im Anschluss an die Abnahme stellte der Kläger 1 der Beklagten 2 die umfangreiche "Mängelliste Aussenbereich" zu. Allein 7 Positionen wurden im Zusammenhang mit der Terrasse gerügt.