Entgegen den Klägern ist die fehlende Sitzplatzverglasung ein offensichtlicher Mangel, der nach Art. 201 Abs. 1 OR sofort hätte gerügt werden müssen. Dass laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur die tatsächliche Eigenschaft der Sache, sondern auch der Umstand, dass diese vertragswidrig ist, offensichtlich sein muss, bedeutet nicht, dass die Kläger als - 49 -