Im Ergebnis fand die Abnahme des Aussenbereichs des Einfamilienhauses der Kläger am 30. Juni 2017 statt. Vorliegend besteht mit Blick auf die Umstände der Abnahme keine Veranlassung, über die von der Rechtsprechung entwickelten Rügefristen hinauszugehen. Bleibt man am oberen Rand der Skala, hätten allfällige Mängelrügen (für offenkundige Mängel) bis zum 11. Juli 2017 erhoben werden müssen, um als fristgerecht zu gelten; nach dem 14. Juli 2017 waren sie jedenfalls verspätet (vgl. vorne E. 6.4.1).