Die klare Formulierung der Kläger legt nahe, dass die massgebliche Aussenabnahme, wie von den Beklagten behauptet, am 30. Juni 2017 durchgeführt wurde. Diesen Eindruck bestätigt die E-Mail des Klägers 1 vom 27. August 2017 (AB 2). Als "Anlagen" werden darin eine "Mängelliste_Aus- sen_2017_08_27_V1.00.xlsx" und eine "Mängelliste_Innen_2017_08_27- _V1.00.xlsx" aufgeführt. Darunter schreibt der Kläger 1, er sende dem Adressaten "je eine Mängelliste für den Innen- und Aussenbereich unseres Grundstückes". Wie versprochen, seien "die offenen Mängel gemäss den Listen bis zum 31. August 2017 zu beheben".