Dabei handelt es sich zunächst um eine E-Mail des Klägers 1 vom 2. Juli 2017 (AB 1), mit welcher die Kläger den Beklagten explizit die "Mängelliste im Zusammenhang mit der am 30. Juni 2017 durchgeführten Abnahme des Aussenbereichs" zukommen liessen und diese daran erinnerten, dass laut Vereinbarung vom 30. Juni 2017 "alle gemäss Mängelliste aufgeführten Punkte bis zum 31.8.2017 korrigiert werden" müssten. Unter "Anlagen" führte die E-Mail vom 2. Juli 2017 unter anderem eine "Mängelliste_Aussen_2017_06_30_V1.01.xlsx" auf. Die klare Formulierung der Kläger legt nahe, dass die massgebliche Aussenabnahme, wie von den Beklagten behauptet, am 30. Juni 2017 durchgeführt wurde.