Mit dem Auszug von Kalenderwoche 34/2017 vermögen die Kläger keinen Beweis dafür zu erbringen, dass die Aussenabnahme des Kaufobjekts am 24. August 2017 durchgeführt wurde. Der an diesem Datum im Kalender eingetragene Termin trägt zwar die Überschrift "G.", womit wohl der einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsratspräsident der Beklagten 2 gemeint ist, enthält aber keinerlei Angaben zum Zweck dieses Termins und insbesondere keinen Hinweis darauf, dass an diesem Datum die Aussenabnahme stattfinden sollte.