Aus letzterer ergibt sich deren Absicht zum damaligen Zeitpunkt, die Abnahmen der Aussenarbeiten auf die Kalenderwoche 19/2017 zu terminieren, wobei den Klägern der genaue Termin noch mitgeteilt werden sollte. Mit dem Auszug von Kalenderwoche 34/2017 vermögen die Kläger keinen Beweis dafür zu erbringen, dass die Aussenabnahme des Kaufobjekts am 24. August 2017 durchgeführt wurde.