Zum Beweis ihrer Behauptungen offerieren sie einen Auszug aus ihrem Kalender von Kalenderwoche 34/2017 (KB 10) sowie eine E-Mail der Beklagten 1 vom 18. April 2017 (KB 9). Aus letzterer ergibt sich deren Absicht zum damaligen Zeitpunkt, die Abnahmen der Aussenarbeiten auf die Kalenderwoche 19/2017 zu terminieren, wobei den Klägern der genaue Termin noch mitgeteilt werden sollte.