Den Klägern obliegt der Beweis für den behaupteten Zeitpunkt der Ablieferung bzw. der Durchführung der Abnahme des Kaufobjekts, der den Beginn ihrer Prüfungs- und Rügeobliegenheit markiert (Art. 8 ZGB). Zum Beweis ihrer Behauptungen offerieren sie einen Auszug aus ihrem Kalender von Kalenderwoche 34/2017 (KB 10) sowie eine E-Mail der Beklagten 1 vom 18. April 2017 (KB 9).