Demgegenüber stellen sich die Beklagten auf den Standpunkt, man habe nur eine Aussenabnahme durchgeführt und das am 30. Juni 2017. Bei der zweiten gemeinsamen Begehung am 24. August 2017 habe es sich lediglich um ein Treffen der Parteien zur Besprechung einiger offener Pendenzen gehandelt.