prüfen ist, in welchem Zeitpunkt die massgebliche Aussenabnahme des Kaufobjekts stattfand. Die Kläger sind der Ansicht, es habe zwei Aussenabnahmen gegeben, wobei sie die zweite, die am 24. August 2017 stattgefunden haben soll, als massgeblich zu erachten scheinen. Demgegenüber stellen sich die Beklagten auf den Standpunkt, man habe nur eine Aussenabnahme durchgeführt und das am 30. Juni 2017.