Zusammenfassend ergibt eine normative Auslegung, dass die Kläger allfällige Nachbesserungsansprüche gegenüber den Unternehmern auf Nachbesserung der Kaufsache ebenso wie ihre Ansprüche gegenüber den Beklagten als Folge ihrer eigenen Beteiligung am Bau innerhalb der zweijährigen Rügefrist gemäss Art. 172 Abs. 1 der SIA-Norm 118 jederzeit (Art. 173 Abs. 1 der SIA-Norm 118) geltend machen konnten. Ansprüche gegenüber den Beklagten aus der kaufrechtlichen Sachgewährleistung waren indessen innert der ordentlichen Rügefrist zu erheben. Dabei ist vorliegend die Frage nicht zu beantworten, ob die Mängelhaftung des Verkäufers - 47 -