Vielmehr halten sie diese für eine von den Verkäufern geschuldete Eigenschaft des Kaufobjekts, für welche diese einzustehen hätten. Schliesslich ist ohne weiteres erkennbar, dass die Beklagten mit der Vertragsbestimmung keine besondere Garantie abgeben, sondern vielmehr ihre eigene Haftung einschränken und die Käufer an die Unternehmer verweisen wollten. Entsprechend konnten auch die Kläger die Klausel nicht so lesen, dass sie von günstigeren Bedingungen profitieren sollten. Es entnimmt sich dem Wortlaut der Vertragsbestimmung einzig, dass die Verkäuferhaftung eingeschränkt werden sollte.